1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einrichtung von Schulstraßen im Bereich der Grundschule Weilerswist (Anton-Schell-Straße, Adolf-Dasbach-Straße sowie Donaustraße ab der Kreuzung Meisenweg und weiteres Umfeld) und somit eine temporäre Sperrung zu den Stoßzeiten des Schulverkehrs für den Autoverkehr (Ausnahmen: Anwohner) beim Kreis Euskirchen zu beantragen.
a) Insofern der Kreis Euskirchen die Zuständigkeit bei der Gemeinde sieht, so ist die Einrichtung durch die Gemeinde unmittelbar im Rahmen der rechtlichen Vorraussetzungen durchzuführen.
b) Insofern der Kreis Euskirchen keine gesetzliche Grundlage für die Umsetzung sieht, so ist er schon jetzt um eine rechtliche Bewertung der nächsthöheren Behörde zu bitten.
2. Die Verwaltung wird die Kreispolizeibehörde bei Genehmigung oder Umsetzung der Schulstraßen auf die Notwendigkeit einer Kontrolle des fließenden Verkehrs hinweisen und die Umsetzung der Kontrollen zu fordern.
3. Die Verwaltung wird die Kontrolle des ruhenden Verkehrs durch das eigene Ordnungsamt durchführen.
4. Die Verwaltung wird die anderen Schulstandorte im Gemeindegebiet auf die Einrichtung von Schulstraßen prüfen und diese wie unter Pkt. 1 genannt beantragen bzw. umsetzen.
5. Die Beschlüsse sollen zeitnah umgesetzt werden.
Die Beschlussvorschläge wurden einstimmig angenommen.
Unseres Erachtens führen diese Beschlüsse zwar nicht zur Veränderung der in der Verwaltungsvorlage dargestellten Rechtsauffassung, aber die Beantragung bei der übergeordneten Behörde sollte hoffentlich schnell zu einem positiven Ergebnis führen. Ein Antrag ist daher besser geeignet, Fakten zu schaffen, als erneut einen Prüfauftrag mit unklarer Dauer zu vergeben.
Weiterhin wird die Gemeinde noch weitere Aspekte klären müssen:
1. Eltern- und Schulvertretungen sollen an der Umsetzung für die "Schulstraßen" beteiligt werden.
2. Die Beteiligung der Anwohner muss ebenso gewährleistet sein.
3. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss ein uneingeschränktes Befahren erlaubt sein.
4. Gleiches muss ggf. für Fahrzeuge von Müllabfuhr, Energieversorgern, Brief- und Paketdiensten gelten.
5. Auch Anwohner müssen in dem bestimmten Zeitraum von ihrem Grundstück, ihrer Garage oder einem Parkplatz aus- und einfahren können.
6. Die Regelungen und Ausnahmen müssen schnell und unbürokratisch umgesetzt werden.
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