Die Fraktionen der CDU und SPD setzen sich für einen angemessenen Bau eines Feuerwehrgerätehauses an der K11 ein. Doch angesichts der unsicheren Rechtslage seit März diesen Jahres durch Aufhebung des geltenden Landesentwicklungsplanes durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster möchten wir keine Millionen an Steuergeldern investieren, ohne sicherzustellen, dass das Bauvorhaben auch rechtlich abgesichert ist.
Die Steuergelder der Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht für ein Projekt ausgegeben werden, das aufgrund von Unklarheiten in der Landesentwicklungsplanung möglicherweise nicht realisiert werden kann. Ein Urteil des OVG Münster hat den Planungsrahmen für den Außenbereich verändert – wir fordern daher eine schnelle Klärung, bevor weitere Schritte unternommen werden.
Die Fraktionen stehen hinter einem neuen Gerätehaus, aber wir bestehen darauf, dass die Rechtslage geprüft und die Grundstücksgröße angepasst wird. Erst dann sollten weitere Millionen investiert werden.
Die bestehenden Feuerwehrgerätehäuser verfallen, während das Großprojekt stockt. Sanierungen sind dringend notwendig, doch wann wird endlich gehandelt?
👉 Sicherheit und Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger stehen im Vordergrund!
#Feuerwehr #Weilerswist #Steuergelder #KlarheitSchaffen #KommunalePlanung #CDU #SPD #Sicherheit #Rechtslage
Lesen Sie daher hier den vollständigen Antragstext an die Bürgermeisterin:
Feuerwehrgerätehäuser im Gemeindegebiet
hier: Aufhebung des Landesentwicklungsplans durch Urteil des OVG Münster am 21.03.2024
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
im Hinblick auf den Antrag der CDU-Fraktion vom 12.09.2024 zum Standort der Löschgruppe Weilerswist, der Korrektur der benötigten Grundstücksgröße und dem Ankauf der Fläche möchten die Fraktionen der CDU und SPD nachfolgenden konkretisierenden Erweiterungsantrag stellen.
Basisinformation zum geplanten Feuerwehrbau an der K11
Die Fraktionen unterstützen grundsätzlich den Bau eines neuen Gerätehauses für die Löschgruppe Weilerswist, ggf. auch mit Zusammenlegung mit der Löschgruppe Vernich und für Zentralwerkstätten am Standort an der K11. Dies ist vor allem aufgrund des baulichen Zustands des aktuellen Gebäudes an der Bonner Straße und der erwarteten Empfehlungen des neuen Brandschutzbedarfsplans sinnvoll, da alternative Grundstücke derzeit vermutlich nicht zur Verfügung stehen.
Durch die CDU-Fraktion wurde im Antrag vom 12.09.2024 die notwendige Grundstücksgröße hinterfragt. Anlässlich dieses Antrages wurden Gespräche zwischen Ihnen und der CDU- sowie der SPD-Fraktion geführt.
Stichhaltige Argumente, die für eine begründete Dringlichkeit der Kaufentscheidung sprechen, konnten beide Fraktionen jedoch nicht erkennen. Im Zuge eines möglichen Beschlusses zur Verkleinerung der Ankaufsfläche wurden die Fraktionen darauf hingewiesen, dass hierzu eine erneute Anpassung des Flächennutzungsplans (FNP) erforderlich sei und ein neuer FNP aktuell wohl nicht genehmigungsfähig sei, da entscheidende Festlegungen für die Landesentwicklungsplanung, auf denen auch die Planung der Fläche für die Feuerwehr basierte, durch ein Urteil des OVG Münster zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP) vom 21.03.2024 aufgehoben wurden.
Hintergrundinformationen zur ursprünglichen Planung
Die Möglichkeit des Baues eines Feuerwehrgerätehauses im Außenbereich an der K11 ergab sich im Jahre 2019 durch Einfügung einer neuen Ausnahmeregelung in den Landesentwicklungsplan.
Auf Klage des BUND hat das OVG Münster mit Urteil vom 21. März 2024 (Az.: 11 D 133/20.NE) den überwiegenden Teil der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens zum LEP 2019 für unwirksam erklärt und den alten Rechtszustand aus 2017 wieder in Kraft gesetzt. Nach dem 2017 geltenden LEP waren Bauten im Außenbereich bis auf minimale Ausnahmen unmöglich. Das von der Gemeinde ausgesuchte Grundstück an der K11 liegt im Außenbereich und unterliegt nun u.E. nicht mehr einer Ausnahmeregelung.
Aufgrund dieser unsicheren Rechtslage stellen sich unseren Fraktionen folgende Fragen:
- Ist die durch den Rat beschlossene Priorisierung des Neubaus des Gerätehauses Lommersum von den Entwicklungen im Bereich der Landesplanung betroffen oder kann die bisherige Planung uneingeschränkt fortgesetzt werden?
- Genießt die abgeschlossene 52. Änderung des FNPs (Feuerwache an der K11) der Gemeinde Weilerswist Bestandsschutz oder ist aufgrund der Aufhebung von Festlegungen zur Landesentwicklungsplanung durch das OVG Münster eine Anpassung des Flächennutzungsplans der Gemeinde erforderlich bzw. muss diese Planung bei der Bezirksregierung erneut geprüft werden, da die ursprüngliche Grundlage für die Genehmigung des Flächennutzungsplans entfallen ist?
- Insofern der Rat einen Grundstückskauf an der K11 in geringerer, dem Vorhaben angemessener Größe beschließt, ist die Änderung des Flächennutzungsplans in der neuen Fassung dann genehmigungsfähig und kann die andere Teilfläche dann hierdurch wieder in landwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden?
- Welche Konsequenzen und Ergebnisse sind zu erwarten, wenn eine Anfrage bei der Bezirksregierung unterlassen wird und eine Baugenehmigung beim Kreis Euskirchen beantragt wird? Welche Szenarien sind denkbar, wenn die Gemeinde den Flächennutzungsplan/die Bauleitplanung nicht einer Überprüfung unterzieht oder bei der für die Regionalplanung zuständigen Behörde konstruktiv über Lösungen berät und stattdessen eine Baugenehmigung beim Kreis Euskirchen beantragt?
- Welche Handlungsoptionen gibt es bei Versagung der Baugenehmigung durch den Kreis oder bei einer Beklagung der Baugenehmigung durch einen Dritten?
- Welche weiteren Bauleitplanungen und Verfahren sind mit welchen Auswirkungen durch das Urteil des OVG betroffen?
Insofern das formelle Planungsrecht geklärt werden kann, ist es erforderlich die Verhandlungen zu Art und Umfang des Grundstücks durchzuführen. Auch hierzu stellen wir uns die Frage, welche Handlungsoptionen möglich sind, falls der Eigentümer den Verkauf eines Teils des besagten Grundstücks ablehnt? Ist hier im Zuge eines Umlegungsverfahrens das Interesse der Öffentlichkeit am Bau eines Feuerwehrgerätehauses mit Werkstätten als höherwertig zu betrachten?
Für die Ratssitzung am 26.09.2024 bitten wir schon jetzt um Darstellung der o.g. Problematik im öffentlichen Teil der Sitzung.
Neben der Beantwortung der Fragestellung durch die Verwaltung beantragen wir zudem die rechtliche Prüfung des Sachverhaltes durch übergeordnete Behörden/Verbände mit kurzfristiger schriftlicher Stellungnahme.
Der Vertragsabschluss zum Kauf des Grundstücks kann aus Sicht der antragsstellenden Fraktionen erst erfolgen, wenn die o. g. planerischen Unsicherheiten beseitigt und Verhandlungen über den Kauf einer an den Bedarf angepassten Fläche getroffen worden sind. Zum tatsächlichen Flächenbedarf sollte das mit der Planung beauftragte Architekturbüro Hinweise liefern können.
Der Beschluss des Rates vom 24.06.2024 zum Grundstückskauf unter Bedingungen wird daher aufgehoben.
Eine Zusammenlegung der Löschgruppen Weilerswist und Vernich sollte durch das Unternehmen, welches den Brandschutzbedarfsplan erstellt, geprüft werden und mit allen Vor-/Nachteilen und notwendigen Maßnahmen dargestellt werden. Dieses Ergebnis ist notwendig, da hiervon auch der Platzbedarf für das neue Grundstück der Feuerwehr abhängig ist.
Die antragstellenden Fraktionen weisen zudem darauf hin, dass die aktuelle Beschlusslage vorsieht, dass die Verwaltung sowohl mit der Bezirksregierung bzgl. einer erweiterten Nutzung als auch mit dem Kreis bzgl. der Nutzung einer Teilfläche für eine Rettungswache Gespräche aufnimmt. Da der Beschluss durch Sie, Frau Bürgermeisterin nicht beanstandet wurde, ist dieser umzusetzen.
Aufgrund der Komplexität und der unterschiedlichen Themenfelder dieses Antrags bitten wir um Einzelabstimmung über die Inhalte:
- rechtliche Prüfung des Sachverhaltes durch übergeordnete Behörden/Verbände mit kurzfristiger schriftlicher Stellungnahme
- Vertragsabschluss zum Kauf des Grundstücks erst, wenn die o. g. planerischen Unsicherheiten beseitigt und Verhandlungen über den Kauf einer an den Bedarf angepassten Fläche getroffen worden sind.
- Der Beschluss des Rates vom 24.06.2024 zum Grundstückskauf unter Bedingungen wird daher aufgehoben.
- Die Zusammenlegung der Löschgruppen Weilerswist und Vernich sollte durch das Unternehmen, welches den Brandschutzbedarfsplan erstellt, geprüft werden und mit allen Vor-/Nachteilen und notwendigen Maßnahmen dargestellt werden.
- Umsetzung der aktuelle Beschlusslage, welche vorsieht, dass die Verwaltung sowohl mit der Bezirksregierung bzgl. einer erweiterten Nutzung als auch mit dem Kreis bzgl. der Nutzung einer Teilfläche für eine Rettungswache Gespräche führt.
Kommentar hinzufügen
Kommentare